376 StPO zur Vernichtung einzuziehen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer am 16. April 2019 nicht ein, mit der Begründung, dass die Einziehung bloss in Aussicht gestellt werde und damit keine Beschwer der Beschwerdeführerin vorliege, welche sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiere. Sollte die Staatsanwaltschaft die in Aussicht gestellte Einziehung tatsächlich vornehmen, stehe der Betroffenen gegen den diesbezüglichen Einziehungsbefehl der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung. Nichts anderes kann im vorliegenden Verfahren gelten.