Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Frage, ob ein analoges Vorgehen nach Art. 376 StPO zulässig ist oder nicht, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschuldigte und allfällige berechtigte Dritte werden die Gelegenheit haben, im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen einen allfälligen Einziehungsbefehl beim Regionalgericht überprüfen zu lassen, ob ein selbständiges Einziehungsverfahren unter den gegebenen Umständen überhaupt zulässig ist oder nicht (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 377 StPO).