376 StPO vorgängig anzuordnen. Diese vorzeitige Einziehung floss indessen nicht ins Dispositiv der Verfügung ein, womit die Staatsanwaltschaft bislang in dieser Sache noch keinen Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 2 StPO erlassen hat. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Frage, ob ein analoges Vorgehen nach Art. 376 StPO zulässig ist oder nicht, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.