377 StPO erfolgen. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung: Streitgegenstand […] bildet die […] Beschlagnahmeverfügung vom 17. April 2019. Darin verfügte die […] Staatsanwältin einzig die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände […] im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im letzten Satz der Begründung dieser Verfügung stellte sie ausserdem in Aussicht, dass geplant sei, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 StPO vorgängig anzuordnen.