Es bestehe zufolge Analogieverbots kein Raum für eine behördliche Lückenfüllung. Die Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens, welches bloss subsidiär Anwendung finden könne, seien nicht erfüllt, wolle doch die Vorinstanz – mangels Nennung eines Anwendungsfall des selbständigen Einziehungsverfahrens – die Gegenstände im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und damit akzessorisch bei künftiger Verfahrenserledigung eingezogen wissen. Die angefochtene Beschlagnahme könne nicht unter Anwendung von Art. 377 StPO erfolgen.