Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, entweder würden Gegenstände und/oder Vermögenswerte in einem selbständigen Einziehungsverfahren – wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden sei – oder akzessorisch im Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingezogen. Es bestehe zufolge Analogieverbots kein Raum für eine behördliche Lückenfüllung.