2 4. 4.1 Wie gesehen, warf die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2019 die Frage auf, ob ein «analoges» Vorgehen gemäss Art. 376 ff. StPO in der vorliegenden Situation überhaupt möglich sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, entweder würden Gegenstände und/oder Vermögenswerte in einem selbständigen Einziehungsverfahren – wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden sei – oder akzessorisch im Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingezogen.