Die zu beschlagnahmenden Gegenstände Ziff. 1.1 bis 1.6 dienten zur Begehung einer Straftat (Indoor-Anlage zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen) und gefährden auch in Zukunft die öffentliche Ordnung, da mit ihnen erneut verbotene Hanfpflanzen aufgezogen werden können. Sie sind deshalb voraussichtlich einzuziehen und daher zu beschlagnahmen. Es ist geplant, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO vorgängig anzuordnen; Art. 377 Abs. 1 StPO sieht für diesen Fall vor, dass die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt werden.