382 Abs. 1 StPO). Sie macht geltend, als Eigentümerin der Gegenstände beschwerte Dritte und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert zu sein. In dieser Behauptung liegt eine doppeltrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihr nicht von vornherein die Legitimation aberkannt werden kann. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.