Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 17. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 22. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Zur Begründung gab sie an, dass sich die Parteien bisher noch nicht zur Frage geäussert hätten, ob ein analoges Vorgehen nach Art. 376 StPO zulässig sei. Mit Eingaben vom 27. Juli 2019 respektive vom 7. August 2019 nahmen die Beschwerdeführerin respektive die Generalstaatsanwaltschaft dazu Stellung.