Vorschaltgeräte, einer nicht genau bestimmbaren Menge chemischer Produkte für die Aufzucht von Hanfpflanzen, einem Tisch für die Aufzucht von Hanfpflanzen sowie einer Lüftungsanlage. Diese Verfügung eröffnete sie dem Beschuldigten sowie der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob Letztere am 3. Mai 2019 Beschwerde und stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.