10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils rechtmässig sind. Folglich erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2019 als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 richtet, ist darauf nicht einzutreten. 8 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).