9. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, reichen vorliegend aus, um leichte Grundrechtseingriffe wie die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils (E. 3.2 oben) zu rechtfertigen. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahmen gegeben.