Die Vorstrafen deuten auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin. Aufgrund der Vorstrafen besteht somit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er auch an weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Fanausschreitungen beteiligt war oder solche – auch schwerer wiegende – erneut begehen könnte. Es kann dabei offen gelassen werden, ob die Behauptung der Staatsanwaltschaft zutrifft, dass der Beschwerdeführer zum harten Kern der teilweise gewaltbereiten YB-Fans gehört.