Ebenfalls im Jahr 2013 kam es zu einer Verurteilung wegen Landfriedensbruch und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Er wurde wegen Sachbeschädigung (öffentliche Zusammenrottung, grosser Schaden), Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1‘300.00 verurteilt.