7 ren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. 8.2 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Vorstrafen. Im Jahr 2013 wurde er wegen eines Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz (SprStG; SR 941.41) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ebenfalls im Jahr 2013 kam es zu einer Verurteilung wegen Landfriedensbruch und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen.