255 Abs. 1 StPO vor. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer zu, dass er bei der Kontrolle vor der Polizei geflüchtet sei (Einvernahmeprotokoll, Z. 23–27). Er bestritt hingegen, dass er die Polizei beschimpft habe (Einvernahmeprotokoll, Z. 29–33). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils zulässig sind, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an weite-