8. 8.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich mit dem Rückzug des Strafantrags betreffend Sachbeschädigung die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat erübrigt haben. Es wird jedoch nicht nur wegen Sachbeschädigung, sondern auch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Damit liegt unbestritten immer noch eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 StPO vor.