Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend weitere Tatverdachte zu wenig substantiiert und konkretisiert seien. Es sei nicht begründet, dass er zum harten Kern der teilweise gewaltbereiten Fans des Berner Sportclubs Young Boys (abgekürzt: BSC YB) gehören solle. Seine Vorstrafen stammten aus den Jahren 2013 und 2014. Seither sei er nicht mehr verurteilt worden, was zeige, dass er nicht (mehr) zum «harten Kern der teilweise gewaltbereiten Fans des BSC YB» gehöre.