Eine DNA-Auswertung sei nicht mehr angezeigt, da wegen Wegfalls des Strafantrags kein Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf mehr bestehe. Betreffend die angebliche Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung bestehe für eine DNA- Analyse ebenfalls kein Bedarf, da diesbezüglich keine Beweiseignung bestehe. Es sei nicht ersichtlich, wie mit DNA-Analysen in Bezug auf diese Tatbestände ermittelt und Beweis geführt werden könne. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend weitere Tatverdachte zu wenig substantiiert und konkretisiert seien.