7. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass am 27. Mai 2019 der Strafantrag und die Privatklage betreffend die Sachbeschädigung an der D.________- Bar zurückgezogen worden seien. Mit dem Rückzug des Strafantrags entfalle die Grundlage für das Strafverfahren gegen Sachbeschädigung und damit auch für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie insbesondere für die DNA-Analyse. Eine DNA-Auswertung sei nicht mehr angezeigt, da wegen Wegfalls des Strafantrags kein Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf mehr bestehe.