Der Beschwerdeführer hat auch drei Vorstrafen, welche sehr wahrscheinlich in Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen (Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Landfriedensbruch, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Sachbeschädigung [u.a. mit grossem Schaden] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Damit besteht klar eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder in Zukunft begehen wird.