Seine DNA kann allenfalls zur Aufklärung von weiteren Delikten, welche bei den Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeier von diesem und letztem Jahr begangen worden sind, führen. Der Beschwerdeführer hat auch drei Vorstrafen, welche sehr wahrscheinlich in Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen (Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Landfriedensbruch, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Sachbeschädigung [u.a. mit grossem Schaden] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte).