Dass in der Verfügung vom 24. April 2019 fälschlicherweise an einer Stelle „C.________“ steht, ändert daran nichts. Dem Beschwerdeführer war nach seiner Anhaltung und Belehrung am 15. April 2019 klar, dass es sich hierbei um einen Verschrieb handelte und er damit gemeint war und ist. Dies hat der Regionale Staatsanwalt Studer in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 an Fürsprecher B.________ auch festgehalten und erklärte, in der Verfügung vom 24. April 2019 seien die Textpassagen grösstenteils aus einem anderen Verfahren übernommen worden, dabei sei versehentlich einmal der Name von C.________ erwähnt worden. Richtig würde es auch dort A.___