Damit liegt klar eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO vor. Dies ist und war dem Beschwerdeführer auch bekannt. Denn er wurde am 15. April 2019 von der Polizei angehalten und über seine Rechte belehrt, nachdem vorgängig um ca. 21.00 Uhr bei der Polizei die Meldung eingegangen ist, dass mehrere (ca. 5–6 in der Anzahl) vermummte YB-Fans bei der D.________-Bar an der E.________gasse einen Abfalleimer ausgeleert und die Treppe heruntergeschmissen sowie mehrere Tags an den Kellerklappen angebracht haben. Zudem wurde der anwesende Barkeeper bedroht.