5 kräftet) werden müsse. Es könne damit auch kein genereller Verdacht auf weitere strafbare Handlungen gerechtfertigt werden. Gerade wegen der Tatsache, dass er offenbar im Zusammenhang mit Fanausschreitungen in den Jahren 2013 und 2014 strafrechtlich belangt worden sei, sei der Bedarf nach auf ihn bezogener Aufklärung von weiteren strafbaren Handlungen zu verneinen. In den Jahren 2013 und 2014 sei intensiv gegen ihn ermittelt worden und er dürfte seither betreffend einschlägige Vorfälle im Visier der Ermittlungsbehörden gestanden haben.