5. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich mit der Begründung in der Verfügung vom 24. April 2019 keine Zwangsmassnahme gegen ihn rechtfertigen lasse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der aufgeführte C.________ etwas mit ihm zu tun haben solle und inwiefern die auf diese Person bezogenen Ausführungen zu seiner erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA- Profilerstellung führen sollten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 keinen ernsten konkreten Tatverdacht gegen ihn begründen könnten, welcher mit einem DNA-Abgleich erhärtet (oder ent-