Bei A.________ gilt es zudem zu beachten, dass er bereits über 3 Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 verfügt, welche alle drei in einem Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen dürften (1. Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, 2. Landfriedensbruch, 3. Sachbeschädigung bei einer öffentlichen Zusammenrottung und Landfriedensbruch etc.). Er hat damit wiederholt an Ausschreitungen teilgenommen. Seine DNA kann zur Aufklärung von weiteren strafbaren Handlungen dienen. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.