4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 im Wesentlichen wie folgt: Vorliegend werden der beschuldigten Person die Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und insbesondere auch eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Diese wurde in einer Bar begangen und die Täterschaft hat dort Sachschaden angerichtet und auch ein Glas zurückgelassen, welches durch die Täterschaft berührt wurde. Bei dieser Sachbeschädigung wurden Spuren gesichert und diese sind mit der DNA des Beschuldigten abzugleichen. C.________ gehört zum „harten Kern“ der teilweise auch gewaltbereiten Fans des BSC YB.