d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Allerdings muss es sich dabei um Delikte von einer gewisser Schwere handeln. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).