Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) deutlicher hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch ermöglichen, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Es kann sich dabei um vergangene oder künftige Delikte handeln. So kann das DNA-Profil Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern.