Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. 2.6 Nach dem Gesagten ist betreffend die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Dagegen ist auf die formund fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2019 einzutreten.