Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn durch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK.