3 len, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffällen wiederholen könnten. Obwohl die rechtzeitige Überprüfung einer Vorführung im Einzelfall kaum je möglich ist, fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2008.50 / BB.2008.51 vom 8. Oktober 2008 E. 3.2). 2.5 Weiter ist gemäss