Die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbefehl bezüglich seines am 1. Mai 2019 sichergestellten Mobiltelefons eine separate Beschwerde erhoben hat. Es wird diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren BK 19 214 verwiesen.