3 der Rechtsbegehren). Darüber hätte aber zunächst die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin zu entscheiden (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 109 f. zu Art. 141 StPO). Ansonsten ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid zu rechtfertigen.