Dieser ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Untersuchungshandlungen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme der DNA- Probe, Sicherstellung des Mobiltelefons, Einvernahme) sind abgeschlossen. Die Vorführung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweisverwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren).