Der Beschwerdeführer beantragt deren Entfernung und Vernichtung. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde können die entsprechenden Zwangsmassnahmen somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und der WSA-Abnahme zur Erstellung eines DNA-Profils zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]).