3. Sämtliche aufgrund der Verfügung vom 24. April 2019 und des Vorführungsbefehls vom 29. April 2019 erstellten Akten seien aus den Akten des Verfahrens BM 19 17091 zu weisen und zu vernichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.