Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung dieses Mobiltelefons an. 1.2 Gegen die Verfügung vom 24. April 2019 und den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 24. April 2019 betr. DNA-Profil und ED-Erfassung sei aufzuheben. 2. Der Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 sei aufzuheben.