Weiter erliess die Staatsanwaltschaft am 29. April 2019 einen Vorführungsbefehl zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung (inkl. WSA-Abnahme). Am 1. Mai 2019, morgens um 6.40 Uhr, wurde der Vorführungsbefehl polizeilich umgesetzt, indem der Beschwerdeführer beim Verlassen der Wohnung seiner Freundin angehalten und zwangsweise der erkennungsdienstlichen Erfassung (inkl. WSA-Abnahme) und anschliessend einer polizeilichen Einvernahme zugeführt wurde. Es wurde dabei auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers sichergestellt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung dieses Mobiltelefons an.