Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 210 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse / Vorführung / Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimp- fung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. April 2019 und den Vorführungsbe- fehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. April 2019 (BM 19 17091) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) ein Strafverfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Sachbeschädigung. Diese Straftatbestände beging der Beschwerdeführer angeb- lich am 15. April 2019 in der oberen und unteren Altstadt von Bern. Am 24. April 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (abgekürzt: WSA) zur Erstellung eines DNA-Profils. Weiter erliess die Staatsanwaltschaft am 29. April 2019 einen Vorführungsbefehl zwecks erkennungsdienstlicher Behand- lung (inkl. WSA-Abnahme). Am 1. Mai 2019, morgens um 6.40 Uhr, wurde der Vor- führungsbefehl polizeilich umgesetzt, indem der Beschwerdeführer beim Verlassen der Wohnung seiner Freundin angehalten und zwangsweise der erkennungsdienst- lichen Erfassung (inkl. WSA-Abnahme) und anschliessend einer polizeilichen Ein- vernahme zugeführt wurde. Es wurde dabei auch das Mobiltelefon des Beschwer- deführers sichergestellt. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 ordnete die Staatsanwalt- schaft die Durchsuchung dieses Mobiltelefons an. 1.2 Gegen die Verfügung vom 24. April 2019 und den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 24. April 2019 betr. DNA-Profil und ED-Erfassung sei aufzuheben. 2. Der Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 sei aufzuheben. 3. Sämtliche aufgrund der Verfügung vom 24. April 2019 und des Vorführungsbefehls vom 29. April 2019 erstellten Akten seien aus den Akten des Verfahrens BM 19 17091 zu weisen und zu ver- nichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge 1.3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2019 eine Replik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die durch die angefochtene Ver- fügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist (Art. 382 Abs. 1 2 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme der DNA-Probe wurden vorliegend bereits durchgeführt und sind abgeschlossen. Wie weit die Er- stellung des DNA-Profils bereits fortgeschritten ist, kann den Akten nicht entnom- men werden. Selbst wenn auch die DNA-Analyse bereits abgeschlossen ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Entnahme der DNA-Probe nach wie vor in den Akten befinden. Der Be- schwerdeführer beantragt deren Entfernung und Vernichtung. Im Falle einer Gut- heissung der Beschwerde können die entsprechenden Zwangsmassnahmen somit korrigiert werden. Dabei ist vorfrageweise über die Rechtmässigkeit der erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung und der WSA-Abnahme zur Erstellung eines DNA-Profils zu befinden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 526 vom 27. Februar 2019 E. 2 mit Hinweisen [abrufbar unter www.justice.be.ch > Rechtsprechung > Entscheide > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit]). Diesbezüglich sind das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers und damit seine Be- schwerdelegitimation zu bejahen, soweit es um die Verfügung vom 24. April 2019 geht. 2.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019. Dieser ist längst vollzogen und die dadurch veranlassten Un- tersuchungshandlungen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme der DNA- Probe, Sicherstellung des Mobiltelefons, Einvernahme) sind abgeschlossen. Die Vorführung des Beschwerdeführers kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafpro- zessordnung, 2011, S. 103 f. Rz. 244). Somit fehlt es diesbezüglich an einem aktu- ellen Rechtsschutzinteresse. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere, das Ver- fahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweisverwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Darüber hätte aber zunächst die Staatsanwaltschaft als Verfah- rensleiterin zu entscheiden (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 109 f. zu Art. 141 StPO). Ansonsten ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren. Die Geltendmachung von Beweis- verwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall demnach kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid zu rechtfertigen. Der Vollständigkeit halber wird dar- auf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbefehl be- züglich seines am 1. Mai 2019 sichergestellten Mobiltelefons eine separate Be- schwerde erhoben hat. Es wird diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren BK 19 214 verwiesen. 2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktu- ellen Rechtsschutzinteresses aber ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wie- der stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wä- re und die Beantwortung der Fragen wegen der grundsätzlichen Bedeutung im öf- fentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143 mit Hinweisen). Wann die Voraussetzungen zur Vorführung zwecks erkennungsdienstlicher Erfassung (inkl. WSA-Abnahme) gegeben sind bzw. ob diese im vorliegenden Fall vorgelegen ha- ben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht denn auch mit keinem Wort geltend, dass sich bei der Beurteilung seiner Vor- führung klar umschriebene, ganz spezifische Rechtsfragen grundlegender Art stel- 3 len, die sich entweder im laufenden Strafverfahren oder aber in beliebigen Straffäl- len wiederholen könnten. Obwohl die rechtzeitige Überprüfung einer Vorführung im Einzelfall kaum je möglich ist, fehlt es hier an der grundsätzlichen Bedeutung und am entsprechenden hinreichenden öffentlichen Interesse (vgl. Urteil des Bundes- strafgerichts BB.2008.50 / BB.2008.51 vom 8. Oktober 2008 E. 3.2). 2.5 Weiter ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom aktuellen praktischen Interesse abzusehen, wenn durch die Konvention zum Schutze der Menschenrech- te und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen. Dazu wird jedoch vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person in vertretbarer Weise («griefs défendables») die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 209 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall rügt der Beschwerdeführer keine Verletzung der Bestimmungen der EMRK. 2.6 Nach dem Gesagten ist betreffend die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Dagegen ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. April 2019 einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Auf- klärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus diesem Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen komme nur in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung entspricht eine derartige enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Norm. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) deutli- cher hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch ermöglichen, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Es kann sich dabei um vergangene oder künftige Delikte handeln. So kann das DNA-Profil Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und somit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten bedeuten einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf in- formationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) (BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen). Nach Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV müssen Ein- schränkungen von Grundrechten durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Art. 255 StPO ermöglicht nicht die routinemässige Entnah- me von DNA-Proben und deren Analyse. Diesen Grundsatz konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Gemäss dieser Bestimmung können Zwangsmassnahmen nur ergrif- 4 fen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tat- verdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstel- lung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Allerdings muss es sich dabei um Delikte von einer gewisser Schwere handeln. Dabei ist auch zu berück- sichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 3.3 Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die erkennungsdienstliche Erfas- sung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 und E. 1.4.1 S. 91). Es besteht jedoch der Unterschied, dass diese auch für Übertretungen an- geordnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1). Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körper- teilen genommen. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 im Wesentlichen wie folgt: Vorliegend werden der beschuldigten Person die Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und insbesondere auch eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Diese wurde in einer Bar begangen und die Täterschaft hat dort Sachschaden angerichtet und auch ein Glas zurückgelassen, welches durch die Täterschaft berührt wurde. Bei dieser Sachbeschädigung wurden Spuren gesichert und diese sind mit der DNA des Beschuldigten abzugleichen. C.________ gehört zum „harten Kern“ der teilweise auch gewaltbereiten Fans des BSC YB. Seine DNA kann allenfalls auch zur Aufklärung von weiteren Delik- ten (Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeier von diesem und letztem Jahr) führen. Bei A.________ gilt es zudem zu beachten, dass er bereits über 3 Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 verfügt, welche alle drei in einem Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen dürften (1. Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, 2. Landfriedensbruch, 3. Sachbeschädigung bei einer öffentlichen Zusammenrottung und Landfriedensbruch etc.). Er hat damit wiederholt an Ausschreitungen teilgenommen. Seine DNA kann zur Aufklärung von weiteren strafbaren Handlungen dienen. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 5. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich mit der Be- gründung in der Verfügung vom 24. April 2019 keine Zwangsmassnahme gegen ihn rechtfertigen lasse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der aufgeführte C.________ etwas mit ihm zu tun haben solle und inwiefern die auf diese Person bezogenen Ausführungen zu seiner erkennungsdienstlichen Erfassung und DNA- Profilerstellung führen sollten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Vorstrafen aus den Jahren 2013 und 2014 keinen ernsten konkreten Tatverdacht gegen ihn begründen könnten, welcher mit einem DNA-Abgleich erhärtet (oder ent- 5 kräftet) werden müsse. Es könne damit auch kein genereller Verdacht auf weitere strafbare Handlungen gerechtfertigt werden. Gerade wegen der Tatsache, dass er offenbar im Zusammenhang mit Fanausschreitungen in den Jahren 2013 und 2014 strafrechtlich belangt worden sei, sei der Bedarf nach auf ihn bezogener Aufklärung von weiteren strafbaren Handlungen zu verneinen. In den Jahren 2013 und 2014 sei intensiv gegen ihn ermittelt worden und er dürfte seither betreffend einschlägige Vorfälle im Visier der Ermittlungsbehörden gestanden haben. Deshalb wäre weitere mögliche Delinquenz aufgefallen und untersucht worden. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme zur erkennungsdienstli- chen Erfassung und zur DNA-Profilerstellung Folgendes aus: Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung und Sach- beschädigung, begangen am 15. April 2019 in Bern, obere und untere Altstadt, eine Untersuchung geführt (vgl. Eröffnungsverfügung vom 23. April 2019). Damit liegt klar eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO vor. Dies ist und war dem Beschwerde- führer auch bekannt. Denn er wurde am 15. April 2019 von der Polizei angehalten und über seine Rechte belehrt, nachdem vorgängig um ca. 21.00 Uhr bei der Polizei die Meldung eingegangen ist, dass mehrere (ca. 5–6 in der Anzahl) vermummte YB-Fans bei der D.________-Bar an der E.________gasse einen Abfalleimer ausgeleert und die Treppe heruntergeschmissen sowie mehrere Tags an den Kellerklappen angebracht haben. Zudem wurde der anwesende Barkeeper bedroht. Die Täterschaft war offenbar wegen der Verurteilung der Ausschreitungen an der Meisterfeier durch die Verantwortlichen der Bar erbost. Unmittelbar anschliessend nach dieser Meldung erfolgte durch die Polizei eine Nachsuche nach den vermummten YB-Fans. Mehrere vermummte Personen (ca. 5–7 in der Anzahl) konnten einige Minuten später im F.________ (Restaurant) festgestellt werden (G.________ [Adresse]). Beim Eintreffen der Polizei konnten einige Personen fliehen und zwei Per- sonen (C.________ und A.________) zur Kontrolle angehalten werden. Beide Personen versuchten sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen und beschimpften die sie verfolgenden Polizisten. Die Polizei rief mehrfach „Stopp Polizei“. C.________ und A.________ setzten aber ihre Flucht fort. A.________ äusserte sich gegenüber der verfolgenden Polizei „fick dich“. Bei der Sachbeschädigung in der D.________-Bar wurden Spuren gesichert, so insbesondere ein Glas, welches durch die Täterschaft berührt wurde. Diese Spuren sind mit der DNA des Beschwerde- führers abzugleichen, nachdem er aufgrund des oben Ausgeführten ganz klar als Täter in Frage kommt. Dass in der Verfügung vom 24. April 2019 fälschlicherweise an einer Stelle „C.________“ steht, än- dert daran nichts. Dem Beschwerdeführer war nach seiner Anhaltung und Belehrung am 15. April 2019 klar, dass es sich hierbei um einen Verschrieb handelte und er damit gemeint war und ist. Dies hat der Regionale Staatsanwalt Studer in seinem Schreiben vom 8. Mai 2019 an Fürsprecher B.________ auch festgehalten und erklärte, in der Verfügung vom 24. April 2019 seien die Textpas- sagen grösstenteils aus einem anderen Verfahren übernommen worden, dabei sei versehentlich ein- mal der Name von C.________ erwähnt worden. Richtig würde es auch dort A.________ heissen (S. 2, 4. Absatz). Er entschuldige sich für dieses Versehen. Die ED-Erfassung und die DNA-Profilerstellung sind vorliegend zur Aufklärung der Anlasstat, für wel- che der Beschwerdeführer in Frage kommt, notwendig und zulässig. 6 Des Weiteren ist die ED-Erfassung und DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers auch zur Auf- klärung weiterer strafbarer Handlungen zulässig. Der Beschwerdeführer gehört zum harten Kern der teilweise gewaltbereiten Fans des BSC YB. Seine DNA kann allenfalls zur Aufklärung von weiteren Delikten, welche bei den Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeier von diesem und letztem Jahr begangen worden sind, führen. Der Beschwerdeführer hat auch drei Vorstrafen, welche sehr wahr- scheinlich in Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen (Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe, Landfriedensbruch, Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Sachbeschädigung [u.a. mit grossem Schaden] und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Damit besteht klar eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat oder in Zukunft begehen wird. 7. Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Replik, dass am 27. Mai 2019 der Straf- antrag und die Privatklage betreffend die Sachbeschädigung an der D.________- Bar zurückgezogen worden seien. Mit dem Rückzug des Strafantrags entfalle die Grundlage für das Strafverfahren gegen Sachbeschädigung und damit auch für die erkennungsdienstliche Erfassung sowie insbesondere für die DNA-Analyse. Eine DNA-Auswertung sei nicht mehr angezeigt, da wegen Wegfalls des Strafantrags kein Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf mehr bestehe. Betreffend die angebliche Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung bestehe für eine DNA- Analyse ebenfalls kein Bedarf, da diesbezüglich keine Beweiseignung bestehe. Es sei nicht ersichtlich, wie mit DNA-Analysen in Bezug auf diese Tatbestände ermit- telt und Beweis geführt werden könne. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend weitere Tatverdachte zu wenig substantiiert und konkretisiert seien. Es sei nicht begründet, dass er zum harten Kern der teilweise gewaltbereiten Fans des Berner Sportclubs Young Boys (abgekürzt: BSC YB) gehören solle. Seine Vorstrafen stammten aus den Jahren 2013 und 2014. Seither sei er nicht mehr verurteilt worden, was zeige, dass er nicht (mehr) zum «harten Kern der teilweise gewaltbereiten Fans des BSC YB» gehöre. Es bestehe somit kein genügender Anfangsverdacht betreffend eine mögliche Be- teiligung seinerseits an den Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeiern 2018 oder 2019. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Begehung entsprechender Delikte sei nicht gegeben. 8. 8.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sich mit dem Rückzug des Strafan- trags betreffend Sachbeschädigung die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat erübrigt haben. Es wird jedoch nicht nur wegen Sachbeschädigung, sondern auch wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Damit liegt unbestritten immer noch eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 StPO vor. An- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. Mai 2019 gab der Beschwerdeführer zu, dass er bei der Kontrolle vor der Polizei geflüchtet sei (Einvernahmeprotokoll, Z. 23–27). Er bestritt hingegen, dass er die Polizei beschimpft habe (Einvernahme- protokoll, Z. 29–33). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die erkennungsdienstliche Er- fassung des Beschwerdeführers und die Erstellung eines DNA-Profils zulässig sind, weil erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er an weite- 7 ren – bereits begangenen oder künftigen – Delikten von gewisser Schwere beteiligt sein könnte. 8.2 Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer drei rechtskräftige Vorstrafen. Im Jahr 2013 wurde er wegen eines Vergehens gegen das Sprengstoffgesetz (SprStG; SR 941.41) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Ebenfalls im Jahr 2013 kam es zu einer Verurtei- lung wegen Landfriedensbruch und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von CHF 400.00 bestraft. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Er wurde wegen Sachbeschädigung (öffentli- che Zusammenrottung, grosser Schaden), Landfriedensbruch, Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tages- sätzen und einer Busse von CHF 1‘300.00 verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass diese drei Vorstrafen im Zusammenhang mit Fanausschreitungen stehen. Dies wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht explizit bestritten. Ausserdem er- eignete sich der aktuelle Vorfall auch im Zusammenhang mit Ausschreitungen von YB-Fans. Die Vorstrafen deuten auf eine gewisse Gewaltbereitschaft des Be- schwerdeführers hin. Aufgrund der Vorstrafen besteht somit eine erhöhte Wahr- scheinlichkeit, dass er auch an weiteren Straftaten im Zusammenhang mit Fanaus- schreitungen beteiligt war oder solche – auch schwerer wiegende – erneut bege- hen könnte. Es kann dabei offen gelassen werden, ob die Behauptung der Staats- anwaltschaft zutrifft, dass der Beschwerdeführer zum harten Kern der teilweise ge- waltbereiten YB-Fans gehört. Die Vorstrafen und der aktuelle Vorfall bilden bereits genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh- rer auch in die Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeier 2018 und 2019 verwi- ckelt sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er wegen sei- nen Vorstrafen in den Jahren 2013 und 2014 betreffend einschlägige Vorfälle im Visier der Ermittlungsbehörden gestanden habe, weshalb weitere Delinquenz auf- gefallen wäre, vermögen seine Argumente nicht zu überzeugen. Wenn jemand über Vorstrafen verfügt, bedeutet dies nicht, dass er 24 Stunden pro Tag von der Polizei überwacht wird. Ausserdem sind die Täter bei Fanausschreitungen oft ver- mummt, so dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht erkannt hätte, falls er in die Ausschreitungen anlässlich der Meisterfeier 2018 und 2019 verwickelt gewesen wäre. 9. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, reichen vorliegend aus, um leichte Grundrechtseingriffe wie die er- kennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils (E. 3.2 oben) zu rechtfertigen. Damit ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahmen ge- geben. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils rechtmässig sind. Folglich erweist sich die Beschwer- de gegen die Verfügung vom 24. April 2019 als unbegründet und ist abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen den Vorführungsbefehl vom 29. April 2019 rich- tet, ist darauf nicht einzutreten. 8 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 26. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10