2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 8. Februar 2019 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: