5. Gestützt auf das Ausgeführte ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe verrechnet. 4 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.