Insoweit kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit wegen wird der Beschwerdeführer bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass nur den Parteien und allenfalls – in ihren Rechten unmittelbar betroffene – weiteren Verfahrensbeteiligten ein «Informationsrecht» resp. Akteneinsichtsrecht gewährt wird (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verfahren bezieht, von denen er nicht unmittelbar betroffen ist, stünde ihm kein Informationsrecht zu.