4. Der Streitgegenstand ist auf das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen angeblicher Ehrverletzung Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer die Eröffnung der Strafuntersuchung mit der Begründung anbegehrt, dass Ermitt-