bestehen keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Beschuldigte die von der Vermieterschaft erlassene Verwarnung ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass die Beschuldigte gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Stalking eingereicht haben soll, vermag keinen Anfangsverdacht zu begründen. Der auf Vermutungen basierende Verdacht rechtfertigt somit die Einleitung einer Strafuntersuchung nicht. Es ist auch nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ohne bestehenden Anfangsverdacht nach Hinweisen zu forschen, die einen hinreichenden Tatverdacht begründen würden. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbegründet.