_ wird dem Beschwerdeführer (u.a.) strafbares Verhalten (Beschimpfung, Drohung) vorgeworfen. Ein solcher Vorwurf könnte – ohne weiter auf den Entlastungs- und Wahrheitsbeweis näher einzugehen – grundsätzlich geeignet sein, im Sinn von Art. 173 und 174 StGB den Ruf zu schädigen (BGE 132 IV 112 E. 2.2 und 131 IV 154 E. 1.2). Dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung eröffnet hat, sondern das Verfahren mittels Nichtanhandnahme schliessen will, ist ungeachtet dessen nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass tatsächlich die Beschuldigte die von der Vermieterschaft erlassene Verwarnung ausgelöst hat.