Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Beweise dafür habe, dass die Beschuldigte hinter den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stecke. Er könnte sich aber aufgrund der zwei gegen ihn im Jahr 2017 erhobenen Anzeigen wegen Stalking vorstellen, dass sie es gewesen sei (Einvernahmeprotokoll Z. 63 ff.). Im vorgenannten Schreiben der C.________ wird dem Beschwerdeführer (u.a.) strafbares Verhalten (Beschimpfung, Drohung) vorgeworfen.