Der Beschwerdeführer wirft der Beschuldigten vor, ihn bei der Vermieterschaft verleumdet zu haben und bezieht sich dabei auf ein Schreiben der C.________ vom 30. Oktober 2018, in welcher sie ihn darüber informiert, dass gegen seine Person Klagen und Hilferufe wegen aggressiven und unberechenbaren Verhaltens eingegangen seien, ein solches Verhalten nicht geduldet würde und bei nochmaligem Vorkommen zur Kündigung der Wohnung führe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Beweise dafür habe, dass die Beschuldigte hinter den gegen ihn erhobenen Vorwürfen stecke.